Meine Aussage zum §2 des Erneuerbaren Energie Gesetztes aus meiner Broschüre:
Hektar-Erträge je nach Nutzungsart und die Frage nach dem Sinn
von vor einem Jahr werden seit Mitte Februar von einem Rechtsgutachten von Verfassungsrechtler Univ.-Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler bekräftigt.
Ich zitiere zuerst aus meiner eigenen Broschüre:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner jetzigen Form wird die aktuellen politischen Trends mit Sicherheit nicht überleben. Besonders kritisch am EEG ist der §2, Satz 2 dieses Gesetzes. Wer diesen Satz gelesen und verstanden hat, weiß warum Natur und Umwelt mit dem EEG zerstört werden.
Der §2 Satz 2 des EEG lautet:
„Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“Der §2 Satz 3 des EEG lautet:
„Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“Es gibt viele Schutzgüter eines Staates. Und im Satz 3 werden ausdrücklich Landes- und Bundesverteidigung ausgenommen. Offensichtlich sollen alle anderen staatlichen Schutzgüter, und es gibt derer viele, NACHRANGIG gegenüber „erneuerbaren“ Energien behandelt werden.
Als da wären: Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der natürlichen Lebensgrundlagen, der Menschenrechte, der Menschenwürde, der Sicherheit des Geldes, der Verfassung, des Lebens, des ungeborenen Lebens, des Eigentums, des Vermögens, des Rechtsstaates, des Bestandes des Staates und so weiter.
Ich betrachte deshalb die Formulierung des EEG §2, Satz 2 als verfassungswidrig!
Univ.-Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler führt in seinem Gutachten aus:
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass § 2 EEG in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungsrechtlich unzulässig ist, weil er:
- eine vorab gesetzlich festgelegte Abwägungsentscheidung trifft,
- damit die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung entwertet,
- und zentrale Strukturprinzipien des Grundgesetzes verletzt.
Die Norm bewirkt nach Auffassung des Gutachtens nicht lediglich eine gewichtige Zielvorgabe, sondern eine systematische Vorrangentscheidung, die in der praktischen Anwendung Abwägung durch Ergebnis ersetzt.
Hier findet sich das Gutachten in Kurz- sowie Langfassung, je in deutsch und englisch:
https://www.vernunftkraft-niedersachsen.de/rechtsgutachten/
Die offene Frage jedoch ist: Wer interessiert sich noch für Gesetze, für Verfassung und für Recht? Und ergänzend gefragt: Wer haftet? Konkret: Wer haftet für die Demontage und Entsorgung aller PV-Landschaftsverglasungen und Windkraft-Naturzerstöranlagen, wenn eines Tages auch der Gesetzgeber den Klimawahn als verfassungsfeindlich bestätigt und abschafft?
Gemordete Bäume und Tiere erwachen nicht mal eben wieder zum Leben. Und ich verwende absichtlich das Wort „Mord“, weil meiner Ansicht nach mehrere Mordmerkmale gemäß § 211 StGB gegeben sind: Habgier, niedere Beweggründe, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel. Auch wenn durch PV und Windkraft Menschen zumeist nicht direkt getötet – äh gemordet – werden und der §211 StGB sich eindeutig auf das Morden von Menschen bezieht und nicht auf Bäume oder Tiere, so ist es mir ein Anliegen diesen Klima-Irrsinn dennoch in so drastischen Worten anzuprangern.